Satzung


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(Stand: seit Nov. 1981 unverändert)

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Ammersbeker Kulturkreis e.V." und hat seinen Sitz in Ammersbek. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. *)

                                                                                                      *) Eintrag ist am 5.11.81 erfolgt.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein dient der Pflege und der Förderung des Kulturlebens und der Bildung in der Gemeinde Ammersbek. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Ausstellungen, Theateraufführungen, Konzerte und Dichterlesungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Verbände sowie Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluss aus dem Verein muss das betreffende Mitglied gehört werden.

 

§ 4 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 - Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern.

2. Der Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

5. Der Vorstand berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beantragt.

2. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vorher schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung, einzuladen. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung wörtlich bekannt gegeben werden.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; ebenso haben Vereine, Verbände und Körperschaften je eine Stimme. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Entgegennehme des Vorstandsberichtes, des Berichtes über die Kassenführung, Wahl von 2 Kassenprüfern, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

Der Vorstand kann entsprechend der Geschäftsordnung den Beitrag herabsetzen oder erlassen.

 

§ 8 - Einnahmen und Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 9 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Das Vermögen des Vereins fällt der Gemeinde Ammersbek zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

In das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrensburg unter 3 VR 2166 eingetragen am 5. November 1981.

 

*) In das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrensburg unter 3 VR 2166 eingetragen am 5. November 1981